Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 546/1983Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Durchbeförderung zur Vollstreckung
Artikel 35
Die Bestimmungen über die Durchlieferung (Art. 33 und 34) werden sinngemäß auch auf die Überstellung einer Person angewendet, die zur Vollstreckung einer von einem Gericht eines dritten Staates wegen einer strafbaren Handlung ausgesprochenen Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme durch das Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gebracht wird. Dasselbe gilt, wenn eine Person in einem Vertragsstaat verurteilt worden ist und durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Vollstreckung in das Hoheitsgebiet eines dritten Staates gebracht wird.Die Bestimmungen über die Durchlieferung (Artikel 33 und 34) werden sinngemäß auch auf die Überstellung einer Person angewendet, die zur Vollstreckung einer von einem Gericht eines dritten Staates wegen einer strafbaren Handlung ausgesprochenen Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme durch das Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gebracht wird. Dasselbe gilt, wenn eine Person in einem Vertragsstaat verurteilt worden ist und durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Vollstreckung in das Hoheitsgebiet eines dritten Staates gebracht wird.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR12033206
Alte Dokumentnummer
N2198314721A