Rechtstracker.at

Art. 35

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 546/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 35 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 546/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1983,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 546/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Durchbeförderung zur Vollstreckung

Artikel 35

Die Bestimmungen über die Durchlieferung (Artikel 33 und 34) werden sinngemäß auch auf die Überstellung einer Person angewendet, die zur Vollstreckung einer von einem Gericht eines dritten Staates wegen einer strafbaren Handlung ausgesprochenen Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme durch das Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gebracht wird. Dasselbe gilt, wenn eine Person in einem Vertragsstaat verurteilt worden ist und durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Vollstreckung in das Hoheitsgebiet eines dritten Staates gebracht wird.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

10002624

Dokumentnummer

NOR12033206

Alte Dokumentnummer

N2198314721A