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Art. 37

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 714/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 37 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 714/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1993,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 714/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Definitionen

Artikel 37

  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Vertrages wird als „Sprache des ersuchenden Staates“ betrachtet:
    1. Litera a
      für das Gebiet der Republik Österreich die deutsche Sprache;
    2. Litera b
      für das Gebiet der Republik Slowenien die slowenische Sprache;
  2. Absatz 2,Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck „vorbeugende Maßnahme“:
    1. Litera a
      in der Republik Österreich jede die Freiheit beschränkende Maßnahme, die durch das Urteil eines Strafgerichtes neben oder an Stelle einer Strafe angeordnet wird;
    2. Litera b
      in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien Sicherungs- und Erziehungsmaßnahmen sowie Maßnahmen der Schutzaufsicht im Zusammenhang mit der bedingten Strafnachsicht, die nach dem Strafrecht der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vorgesehen sind.
  3. Absatz 3,Im Sinne dieses Vertrages werden als „Justizbehörden“ betrachtet:
    1. Litera a
      in der Republik Österreich die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und das Bundesministerium für Justiz;
    2. Litera b
      in der Republik Slowenien die ordentlichen Gerichte, die öffentlichen Anklägerschaften und das Ministerium für Justiz und Verwaltung.
  4. Absatz 4,Im Sinne dieses Vertrages werden als „oberste Polizeibehörden“ betrachtet:
    1. Litera a
      in der Republik Österreich das Bundesministerium für Inneres;
    2. Litera b
      in der Republik Slowenien das Innenministerium.
  5. Absatz 5,Ist die Dauer des Vollzuges der vorbeugenden Maßnahme unbestimmt, so ist für die Beurteilung, ob sie mindestens vier Monate (Artikel 2, Absatz 2,) beträgt, der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Maßnahme nach dem Recht des ersuchenden Staates spätestens aufzuheben ist.

Schlagworte

Sicherungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

10002624

Dokumentnummer

NOR12033208

Alte Dokumentnummer

N2198314723A