Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 546/1983Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Ablehnung der Auslieferung wegen Asyls oder wegen völkerrechtlicher Verpflichtungen
Artikel 4
Die Auslieferung wird nicht bewilligt:
wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wird, auf dem Gebiet des ersuchten Staates Asyl genießt;
wenn die Auslieferung mit Verpflichtungen des ersuchten Staates aus mehrseitigen Übereinkommen nicht vereinbar wäre.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR12033175
Alte Dokumentnummer
N2198314690A