Rechtstracker.at

Art. 27

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 547/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 547/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1983,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 547/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Grundsatz der Spezialität

Artikel 27

  1. Absatz eins,Wird eine Person in Durchführung einer nach diesem Vertrag erfolgenden Vollstreckung aus dem Urteilsstaat in den Vollstreckungsstaat überstellt, so darf sie dort wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Vollstreckungsbewilligung nicht bezieht, oder aus einem anderen vor ihrer Übergabe entstandenen Grund weder verfolgt, abgeurteilt oder irgendeiner Beeinträchtigung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen, noch an einen dritten Staat ausgeliefert werden.
  2. Absatz 2,Die Beschränkung nach Absatz eins, entfällt:
    1. Ziffer eins
      wenn der zum Zweck der Vollstreckung überstellende Staat der Strafverfolgung, Auslieferung oder Vollstreckung einer gerichtlichen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme zustimmt;
    2. Ziffer 2
      wenn die überstellte Person sich nach ihrer endgültigen Entlassung länger als 45 Tage im Vollstreckungsstaat aufhält, obwohl sie ihn verlassen konnte und durfte, oder wenn sie nach Verlassen dieses Staates freiwillig dahin zurückgekehrt ist.
  3. Absatz 3,Auf die Zustimmung nach Absatz 2, Ziffer eins, sind die Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

10002626

Dokumentnummer

NOR40036804