Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (Russische Föderation)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 424/1983Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1983,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Beachte
Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.
Text
Artikel 1
Jeder Vertragschließende Teil:
ermutigt die Herausgabe und anderweitige Nutzung von Werken der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst auf seinem Staatsgebiet, die von Staatsangehörigen des anderen Vertragschließenden Teils geschaffen sind;
ermutigt die Einbeziehung der dramatischen, musikdramatischen, musikalischen und choreographischen Werke, die von Staatsangehörigen des anderen Vertragschließenden Teils geschaffen sind, in die Spielpläne der Theater und in die Programme der Musikensembles und der Solisten des eigenen Landes.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013
Dokumentnummer
NOR12033250
Alte Dokumentnummer
N2198314874A