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Art. 13

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 424/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 424/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1983,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 424/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Beachte

Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.

Text

Artikel 13

Dieses Abkommen kann von jedem Vertragschließenden Teil jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Erhalt ihrer Notifizierung wirksam.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragschließenden Teile dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 16. Dezember 1981 in zwei Ausfertigungen, je in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013

Gesetzesnummer

10002628

Dokumentnummer

NOR12033262

Alte Dokumentnummer

N2198314886A