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Art. 2

Fassungen
ab 24.08.1991 — BGBl. Nr. 424/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute24.08.1991 BGBl. Nr. 424/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1983,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

24.08.1991BGBl. Nr. 424/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 2

Jeder Vertragschließende Teil wendet das Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952 auch auf Werke oder auf Rechte an Werken der Staatsangehörigen des anderen Vertragschließenden Teils an, wenn sie vor dem 27. Mai 1973 geschaffen wurden, jedoch vor diesem Zeitpunkt weder auf dem Staatsgebiet eines der beiden Vertragschließenden Teile noch sonstwo veröffentlicht worden sind. Wurden jedoch solche bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens freie Werke in der Zeit vom 27. Mai 1973 bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens auf dem Staatsgebiet des jeweils anderen Vertragschließenden Teils veröffentlicht, so bleiben sie weiterhin frei. In diesem Zusammenhang ist der Begriff der Veröffentlichung im Sinn des Artikels römisch sechs des Welturheberrechtsabkommens vom 6. September 1952 auszulegen.

Anmerkung

Der 27.5.1973 ist der Tag, an dem das WUA für die UdSSR in Kraft getreten ist.

Schlagworte

WUA, BGBl. Nr. 108/1957

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013

Gesetzesnummer

10002629

Dokumentnummer

NOR12033264

Alte Dokumentnummer

N2198314889A