Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (Ukraine)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 424/1983Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Jeder Vertragschließende Teil wendet das Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952 auch auf Werke oder auf Rechte an Werken der Staatsangehörigen des anderen Vertragschließenden Teils an, wenn sie vor dem 27. Mai 1973 geschaffen wurden, jedoch vor diesem Zeitpunkt weder auf dem Staatsgebiet eines der beiden Vertragschließenden Teile noch sonstwo veröffentlicht worden sind. Wurden jedoch solche bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens freie Werke in der Zeit vom 27. Mai 1973 bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens auf dem Staatsgebiet des jeweils anderen Vertragschließenden Teils veröffentlicht, so bleiben sie weiterhin frei. In diesem Zusammenhang ist der Begriff der Veröffentlichung im Sinn des Artikels VI des Welturheberrechtsabkommens vom 6. September 1952 auszulegen.Jeder Vertragschließende Teil wendet das Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952 auch auf Werke oder auf Rechte an Werken der Staatsangehörigen des anderen Vertragschließenden Teils an, wenn sie vor dem 27. Mai 1973 geschaffen wurden, jedoch vor diesem Zeitpunkt weder auf dem Staatsgebiet eines der beiden Vertragschließenden Teile noch sonstwo veröffentlicht worden sind. Wurden jedoch solche bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens freie Werke in der Zeit vom 27. Mai 1973 bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens auf dem Staatsgebiet des jeweils anderen Vertragschließenden Teils veröffentlicht, so bleiben sie weiterhin frei. In diesem Zusammenhang ist der Begriff der Veröffentlichung im Sinn des Artikels römisch sechs des Welturheberrechtsabkommens vom 6. September 1952 auszulegen.
Anmerkung
Der 27.5.1973 ist der Tag, an dem das WUA für die UdSSR in Kraft getreten ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013
Dokumentnummer
NOR12033264
Alte Dokumentnummer
N2198314889A