Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.01.1984 — BGBl. Nr. 546/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.01.1984 BGBl. Nr. 546/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1983,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 546/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Sonderfälle

Artikel 12

  1. Absatz eins,Die Auslieferung wird nicht bewilligt wegen einer Handlung, die nach dem Recht beider Vertragsstaaten mit einer fünf Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme dieser Dauer bedroht ist und wenn die Auslieferung die auszuliefernde Person wegen ihres Alters, wegen ihres seit langem bestehenden Aufenthaltes im ersuchten Staat oder aus anderen schwerwiegenden, in ihren persönlichen Verhältnissen gelegenen Gründen offenbar unverhältnismäßig hart träfe.
  2. Absatz 2,Wird eine Auslieferung aus den Gründen des Absatz eins, nicht bewilligt, so wird der ersuchte Staat prüfen, ob gegen die auszuliefernde Person wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Handlung ein Strafverfahren einzuleiten ist. Von dem Ergebnis dieser Prüfung und eines eingeleiteten Strafverfahrens ist der ersuchende Staat in Kenntnis zu setzen.

Schlagworte

Härteklausel

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002633

Dokumentnummer

NOR12033338

Alte Dokumentnummer

N2198320601S