Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 01.01.1984 — BGBl. Nr. 546/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.01.1984 BGBl. Nr. 546/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1983,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 546/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Ausfolgung von Gegenständen

Artikel 18

  1. Absatz eins,Wird die Auslieferung einer Person bewilligt, so wird auch ohne besonderes Ersuchen die Ausfolgung von Gegenständen bewilligt:
    1. Litera a
      die als Beweismittel dienen können;
    2. Litera b
      die von der auszuliefernden Person durch die strafbare Handlung oder durch die Verwertung der daher stammenden Gegenstände erlangt worden sind.
  2. Absatz 2,Kann eine Auslieferung, die nach diesem Vertrag zulässig wäre, nicht bewilligt werden, weil die auszuliefernde Person geflüchtet oder gestorben ist oder auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates nicht betreten werden konnte, so wird die Ausfolgung von Gegenständen dennoch bewilligt.
  3. Absatz 3,In jedem Fall bleiben Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen an den Gegenständen unberührt. Die Gegenstände werden im Hinblick auf solche Rechte nach Abschluß des Verfahrens im ersuchenden Staat so bald wie möglich und kostenlos dem ersuchten Staat zurückgestellt. Würden solche Rechte durch die Übergabe beeinträchtigt, so wird die Ausfolgung nicht bewilligt.
  4. Absatz 4,Für die Ausfolgung von Gegenständen nach diesem Artikel finden Vorschriften über die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen und Devisen keine Anwendung.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002633

Dokumentnummer

NOR12033344

Alte Dokumentnummer

N2198320607S