Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.01.1984 — BGBl. Nr. 546/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.01.1984 BGBl. Nr. 546/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1983,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 546/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Politische strafbare Handlungen

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie wegen einer Handlung begehrt wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen Charakters darstellt.
  2. Absatz 2,Eine strafbare Handlung gegen das Leben, einschließlich des Versuches und der Beteiligung daran, sowie jede andere strafbare Handlung, bei welcher unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten oder angedrohten Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder beabsichtigten Folgen, der kriminelle Charakter der Tat den politischen überwiegt, wird nicht als strafbare Handlung politischen Charakters betrachtet.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002633

Dokumentnummer

NOR12033331

alte Dokumentnummer

N2198320594S