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Art. 11

Fassungen
ab 01.09.1983 — BGBl. Nr. 353/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.09.1983 BGBl. Nr. 353/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1983,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 353/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch elf

(Zu Artikel 19 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Artikel 19 Absatz 1 des Übereinkommens wird auch beim Vollzug einer vorbeugenden Maßnahme angewendet.
  2. Absatz 2,Um die vorläufige Übergabe im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 des Übereinkommens kann zur Durchführung dringender Prozeßhandlungen ersucht werden. Die Prozeßhandlungen sind im Ersuchen näher zu bezeichnen. Der Übergabe wird nicht zugestimmt, wenn durch sie eine gerichtliche Verfolgung im ersuchten Staat erheblich verzögert oder erschwert wird. Nach Durchführung der Prozeßhandlungen im ersuchenden Staat oder auf Verlangen des ersuchten Staates wird die übergebene Person zurückgegeben.
  3. Absatz 3,Im Falle der vorläufigen Übergabe wird die übergebene Person im ersuchenden Staat für die Dauer ihres Aufenthalts in Haft gehalten. Diese Haft wird im ersuchten Staat angerechnet.
  4. Absatz 4,Die durch eine vorläufige Übergabe im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates entstandenen Kosten werden nicht erstattet.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002634

Dokumentnummer

NOR12033376

Alte Dokumentnummer

N2198321170S