Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 353/1983Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1983,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel XIIIArtikel römisch dreizehn
(Zu Artikel 21 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Für die Dauer der Durchlieferung hat der darum ersuchte Staat die ihm übergebene Person in Haft zu halten.
(2)Absatz 2,Soll eine Person auf dem Luftweg durch das Hoheitsgebiet eines der beiden Staaten ohne Zwischenlandung befördert werden, so teilt der ersuchende Staat auch mit, daß die Person nach den bekannten Tatsachen und den vorhandenen Unterlagen die Staatsangehörigkeit des überflogenen Staates weder besitzt, noch in Anspruch nimmt. Er teilt ferner mit, daß die Auslieferung nicht wegen einer der in den Artikeln 3 bis 5 des Übereinkommens bezeichneten strafbaren Handlungen oder wegen einer Handlung erfolgt, die ausschließlich in der Zuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften oder gegen Vorschriften über die Ein-, Aus- oder Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren besteht.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12033378
Alte Dokumentnummer
N2198321172S