Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 353/1983Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1983,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel XVArtikel römisch fünfzehn
(1)Absatz eins,Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
(2)Absatz 2,Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monates in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
(3)Absatz 3,Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann ihn schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen; er tritt am ersten Tag des siebenten Monates nach der Kündigung, spätestens aber zu dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem das Europäische Auslieferungsübereinkommen zwischen den Parteien des vorliegenden Vertrages außer Kraft tritt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Vaduz, am 4. Juni 1982, in zwei Urschriften.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12033380
Alte Dokumentnummer
N2198321174S