Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.01.1984 — BGBl. Nr. 555/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.01.1984 BGBl. Nr. 555/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1983,

Typ

Vertrag – Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 555/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 1

Die Angehörigen des einen der beiden Staaten sowie die Personen, die in diesem Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, genießen auf dem Gebiet des anderen Staates hinsichtlich des Rechtsschutzes ihrer Person und ihres Vermögens die gleiche Behandlung wie die Angehörigen dieses Staates. Sie haben zu diesem Zweck freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen und in der gleichen Weise wie die Angehörigen des anderen Staates auftreten.

Schlagworte

Fremdenrecht

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002635

Dokumentnummer

NOR12033388

Alte Dokumentnummer

N2198323110S