Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweden)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1983Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Anträge auf Vollstreckung von Entscheidungen über die Prozeßkosten gemäß Artikel 18 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 können vom Berechtigten unmittelbar beim zuständigen Gericht oder bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Diese Anträge können auch im Weg der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Ministerien übermittelt werden.
(2)Absatz 2,Wird ein in Absatz 1 bezeichneter Antrag bei einem unzuständigen Gericht oder bei einer unzuständigen Behörde gestellt, so leitet dieses Gericht oder diese Behörde den Antrag von Amts wegen an das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde weiter.
Anmerkung
Eine Vereinbarung iS des Art. 18 Abs. 3 des Haager Prozeßübereinkommens 1954, BGBl. Nr. 91/1957.
Schlagworte
Prozeßkostenentscheidung, Exekution
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12033391
Alte Dokumentnummer
N2198323113S