Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 354/1983Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1983,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel 17
(1)Absatz eins,Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
(2)Absatz 2,Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monates in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
(3)Absatz 3,Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann ihn schriftlich auf dem diplomatischen Weg kündigen; er tritt am ersten Tag des siebenten Monates nach der Notifikation der Kündigung außer Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Vaduz, am 4. Juni 1982, in zwei Urschriften.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR40036741