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Art. 17

Fassungen
ab 01.09.1983 — BGBl. Nr. 354/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.09.1983 BGBl. Nr. 354/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1983,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 354/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 17

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2,Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monates in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
  3. Absatz 3,Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann ihn schriftlich auf dem diplomatischen Weg kündigen; er tritt am ersten Tag des siebenten Monates nach der Notifikation der Kündigung außer Kraft.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen.

    Geschehen zu Vaduz, am 4. Juni 1982, in zwei Urschriften.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002636

Dokumentnummer

NOR40036741