Rechtstracker.at

Art. 27

Fassungen
ab 08.09.1991 — BGBl. Nr. 546/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute08.09.1991 BGBl. Nr. 546/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1983,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

08.09.1991BGBl. Nr. 546/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Mehrheit von Auslieferungsersuchen

Artikel 27

  1. Absatz eins,Wird von einem Vertragsstaat und von einem dritten Staat um die Auslieferung ersucht, so entscheidet der ersuchte Staat über den Vorrang unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Tatorts, der zeitlichen Reihenfolge des Einlangens der Ersuchen, der Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person, der Möglichkeit ihrer Weiterlieferung und, wenn sich die Ersuchen auf verschiedene Handlungen beziehen, auch der Schwere dieser Handlungen.
  2. Absatz 2,Liegen den Ersuchen verschiedene Handlungen zugrunde und wird dem Ersuchen eines dritten Staates der Vorzug gegeben, so wird der ersuchte Staat dem anderen Vertragsstaat zugleich mit der Entscheidung über das Auslieferungsersuchen mitteilen, inwieweit er einer etwaigen Weiterlieferung aus dem dritten Staat an den anderen Vertragsstaat zustimmt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10002652

Dokumentnummer

NOR12033495

Alte Dokumentnummer

N2198346941L