Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Nordmazedonien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 546/1983Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1983,
Typ
Vertrag – Nordmazedonien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Ablehnung der Auslieferung wegen Asyls oder wegen völkerrechtlicher Verpflichtungen
Artikel 4
Die Auslieferung wird nicht bewilligt:
wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wird, auf dem Gebiet des ersuchten Staates Asyl genießt;
wenn die Auslieferung mit Verpflichtungen des ersuchten Staates aus mehrseitigen Übereinkommen nicht vereinbar wäre.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Dokumentnummer
NOR12033472
Alte Dokumentnummer
N2198346918L