Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Nordmazedonien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 547/1983Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1983,
Typ
Vertrag – Nordmazedonien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
TEIL IIITEIL römisch drei
Vollstreckung
Grundsätze der Vollstreckung
Artikel 16
(1)Absatz eins,Wird eine Person, die in einem Vertragsstaat ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, im anderen Vertragsstaat wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (Urteilsstaat) oder wird wegen dieser strafbaren Handlung eine vorbeugende Maßnahme angeordnet, so kann jeder der beiden Vertragsstaaten durch ein Ersuchen darauf hinwirken, daß die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme in dem Staat erfolgt, in dem die verurteilte Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat (Vollstreckungsstaat).
(2)Absatz 2,Keine Bestimmung dieses Vertrages schließt ein auf die Übertragung der Vollstreckung gerichtetes Antragsrecht der verurteilten Person, ihres gesetzlichen Vertreters, ihres Ehegatten, eines Verwandten in gerader Linie oder ihrer Geschwister aus.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR40036865