Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtskostenmarkenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 535/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Mithilfe des Gerichtes und des Gerichtskommissärs
§ 11. (1) Unterliegt ein Protokollarantrag oder - in den Fällen des § 6 Abs. 3 oder 4 - ein gerichtlicher Vergleich der Gebührenpflicht nach dem Gerichtsgebührengesetz, so hat der den Antrag aufnehmende Bedienstete (Richter) die Partei zur Beibringung der Gerichtsgebühren anzuleiten. Das gleiche gilt, wenn eine zusätzliche Pauschalgebühr dadurch entsteht, daß das Klagebegehren im Verlauf einer Tagsatzung (Verhandlung) erweitert wird, ohne daß vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden wäre.Paragraph 11, (1) Unterliegt ein Protokollarantrag oder - in den Fällen des Paragraph 6, Absatz 3, oder 4 - ein gerichtlicher Vergleich der Gebührenpflicht nach dem Gerichtsgebührengesetz, so hat der den Antrag aufnehmende Bedienstete (Richter) die Partei zur Beibringung der Gerichtsgebühren anzuleiten. Das gleiche gilt, wenn eine zusätzliche Pauschalgebühr dadurch entsteht, daß das Klagebegehren im Verlauf einer Tagsatzung (Verhandlung) erweitert wird, ohne daß vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden wäre.
(2)Absatz 2,Wird eine Verlassenschaftsabhandlung von einem Notar als Gerichtskommissär durchgeführt, so hat er die Parteien auf die Pflicht zur Beibringung der Gebühren hinzuweisen.
Anmerkung
Zum Notar als Gerichtskommissar siehe das Gerichtskommissärsgesetz,
BGBl. Nr. 343/1970.
Schlagworte
Klagsausdehnung, Erbschaftssache
Dokumentnummer
NOR12033533
Alte Dokumentnummer
N2198417487R