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§ 11 GKMV 1985

Fassungen
01.01.1985 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 535/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.198531.12.2001 BGBl. Nr. 535/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtskostenmarkenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 535/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001

Abkürzung

GKMV 1985

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Mithilfe des Gerichtes und des Gerichtskommissärs

Paragraph 11, (1) Unterliegt ein Protokollarantrag oder - in den Fällen des Paragraph 6, Absatz 3, oder 4 - ein gerichtlicher Vergleich der Gebührenpflicht nach dem Gerichtsgebührengesetz, so hat der den Antrag aufnehmende Bedienstete (Richter) die Partei zur Beibringung der Gerichtsgebühren anzuleiten. Das gleiche gilt, wenn eine zusätzliche Pauschalgebühr dadurch entsteht, daß das Klagebegehren im Verlauf einer Tagsatzung (Verhandlung) erweitert wird, ohne daß vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden wäre.

  1. Absatz 2,Wird eine Verlassenschaftsabhandlung von einem Notar als Gerichtskommissär durchgeführt, so hat er die Parteien auf die Pflicht zur Beibringung der Gebühren hinzuweisen.

Anmerkung

Zum Notar als Gerichtskommissar siehe das Gerichtskommissärsgesetz,
BGBl. Nr. 343/1970.

Schlagworte

Klagsausdehnung, Erbschaftssache

Gesetzesnummer

10002666

Dokumentnummer

NOR12033533

Alte Dokumentnummer

N2198417487R