Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtskostenmarkenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 535/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Entwertung der Gerichtskostenmarken
§ 12. (1) Jede Gerichtskostenmarke ist nach ihrer Verwendung durch Überstempelung mit dem Gerichtssiegel in schwarzer Farbe derart zu entwerten, daß ein Teil des Siegelabdruckes auf der Gerichtskostenmarke, der andere Teil auf dem Papier, auf dem sie befestigt ist, ersichtlich ist.Paragraph 12, (1) Jede Gerichtskostenmarke ist nach ihrer Verwendung durch Überstempelung mit dem Gerichtssiegel in schwarzer Farbe derart zu entwerten, daß ein Teil des Siegelabdruckes auf der Gerichtskostenmarke, der andere Teil auf dem Papier, auf dem sie befestigt ist, ersichtlich ist.
(2)Absatz 2,Die Entwertung nach Abs. 1 ist von dem Beamten jener Geschäftsabteilung vorzunehmen, der die Behandlung des Geschäftsstückes zukommt.Die Entwertung nach Absatz eins, ist von dem Beamten jener Geschäftsabteilung vorzunehmen, der die Behandlung des Geschäftsstückes zukommt.
Dokumentnummer
NOR12033534
Alte Dokumentnummer
N2198417488R