Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtskostenmarkenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 535/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Ordnungsgemäße Entrichtung
§ 3. (1) Die zur Gebührenentrichtung verwendeten Gerichtskostenmarken müssen im vollen gesetzlichen Betrag rechtzeitig beigebracht werden.Paragraph 3, (1) Die zur Gebührenentrichtung verwendeten Gerichtskostenmarken müssen im vollen gesetzlichen Betrag rechtzeitig beigebracht werden.
(2)Absatz 2,Zur Gebührenentrichtung dürfen nur unverletzte Gerichtskostenmarken verwendet werden, die keinerlei Spur einer bereits vorhergegangenen Verwendung tragen.
(3)Absatz 3,Ergibt sich der Verdacht, daß Gerichtskostenmarken nachgemacht, verfälscht oder bereits einmal verwendet worden sind, so ist hierüber dem Vorsteher (Präsidenten) des Gerichtes zu berichten; er hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und bei Zweifel an der Echtheit der Gerichtskostenmarke dem Bundesminister für Justiz zu berichten.
Anmerkung
Zur Rechtzeitigkeit der Beibringung siehe § 2 GGG, BGBl. Nr. 501/1984
und die §§ 5 bis 9 dieser V.
Dokumentnummer
NOR12033525
Alte Dokumentnummer
N2198417479R