Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtskostenmarkenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 535/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Anbringung der Gerichtskostenmarken, allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die Gerichtskostenmarken sind von der Partei auf das für das Gericht bestimmte Schriftstück aufzukleben.Paragraph 4, (1) Die Gerichtskostenmarken sind von der Partei auf das für das Gericht bestimmte Schriftstück aufzukleben.
(2)Absatz 2,Sind Gerichtskostenmarken dem zugehörigen Schriftstück lose beigefügt, so sind sie in der Geschäftsabteilung sogleich aufzukleben. Gerichtskostenmarken, die ohne ein Schriftstück übergeben werden, sind auf das zugehörige Schriftstück, wenn aber ein solches nicht vorhanden ist, auf ein besonderes, mit der Bezeichnung der Sache zu versehendes Blatt, das vorne in den Akt einzulegen ist, aufzukleben.
Dokumentnummer
NOR12033526
Alte Dokumentnummer
N2198417480R