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§ 4 GKMV 1985

Fassungen
01.01.1985 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 535/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.198531.12.2001 BGBl. Nr. 535/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtskostenmarkenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 535/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001

Abkürzung

GKMV 1985

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Anbringung der Gerichtskostenmarken, allgemeine Bestimmungen

Paragraph 4, (1) Die Gerichtskostenmarken sind von der Partei auf das für das Gericht bestimmte Schriftstück aufzukleben.

  1. Absatz 2,Sind Gerichtskostenmarken dem zugehörigen Schriftstück lose beigefügt, so sind sie in der Geschäftsabteilung sogleich aufzukleben. Gerichtskostenmarken, die ohne ein Schriftstück übergeben werden, sind auf das zugehörige Schriftstück, wenn aber ein solches nicht vorhanden ist, auf ein besonderes, mit der Bezeichnung der Sache zu versehendes Blatt, das vorne in den Akt einzulegen ist, aufzukleben.

Gesetzesnummer

10002666

Dokumentnummer

NOR12033526

Alte Dokumentnummer

N2198417480R