Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtskostenmarkenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 535/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Eingaben
§ 5. (1) Die Eingabengebühr ist von der Partei bei der Überreichung des Schriftstückes durch Aufkleben der Gerichtskostenmarken auf der ersten Seite der Eingabe (§ 4 Abs. 1) zu entrichten.Paragraph 5, (1) Die Eingabengebühr ist von der Partei bei der Überreichung des Schriftstückes durch Aufkleben der Gerichtskostenmarken auf der ersten Seite der Eingabe (Paragraph 4, Absatz eins,) zu entrichten.
(2)Absatz 2,Für telegraphische Eingaben sind die Gerichtskostenmarken auf dem Schriftsatz, womit der Inhalt des Telegrammes wiederholt wird, aufzukleben; die Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr für das Schriftstück bleibt hiedurch unberührt. Wird die telegraphische Eingabe nicht durch einen Schriftsatz bestätigt, so ist die Gebühr hiefür binnen einer Woche nach Absendung des Telegrammes in Gerichtskostenmarken einzusenden.
Anmerkung
Zur Art der Gebührenentrichtung siehe allgemein § 4 GGG,
BGBl. Nr. 535/1984.
Dokumentnummer
NOR12033527
Alte Dokumentnummer
N2198417481R