Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtskostenmarkenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 535/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Pauschalgebühr
§ 6. (1) Die Gerichtskostenmarken für die Pauschalgebühren sind auf der ersten Eingabe (am Protokollarantrag), wodurch die Amtshandlung veranlaßt wird, von der Partei anzubringen. Im übrigen gilt § 5 sinngemäß, wenn der Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühren durch die Überreichung einer Eingabe begründet worden ist.Paragraph 6, (1) Die Gerichtskostenmarken für die Pauschalgebühren sind auf der ersten Eingabe (am Protokollarantrag), wodurch die Amtshandlung veranlaßt wird, von der Partei anzubringen. Im übrigen gilt Paragraph 5, sinngemäß, wenn der Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühren durch die Überreichung einer Eingabe begründet worden ist.
(2)Absatz 2,Wenn eine zusätzliche Pauschalgebühr dadurch entsteht, daß das Klagebegehren im Verlauf einer Tagsatzung (Verhandlung) erweitert wird, ohne daß vorher diese Prozeßhandlung dem Gericht mit einem vorbereiteten (Anm.: gemeint ist: vorbereitenden)Wenn eine zusätzliche Pauschalgebühr dadurch entsteht, daß das Klagebegehren im Verlauf einer Tagsatzung (Verhandlung) erweitert wird, ohne daß vorher diese Prozeßhandlung dem Gericht mit einem vorbereiteten Anmerkung, gemeint ist: vorbereitenden)
Schriftsatz mitgeteilt worden wäre, sind die Gerichtskostenmarken nach Beendigung der Tagsatzung (Verhandlung) am Schluß des Protokolls von der Partei aufzukleben.
(3)Absatz 3,Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden, wenn Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt und hiedurch eine zusätzliche Pauschalgebühr entsteht.Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden, wenn Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt und hiedurch eine zusätzliche Pauschalgebühr entsteht.
(4)Absatz 4,Im Falle des Abschlusses eines prätorischen Vergleiches (§ 433 ZPO) haben die Parteien nach Beendigung der Amtshandlung die Gerichtskostenmarken am Schluß des Protokolls aufzukleben; gleichzeitig ist zu vermerken, von welcher Partei sie beigebracht worden sind.Im Falle des Abschlusses eines prätorischen Vergleiches (Paragraph 433, ZPO) haben die Parteien nach Beendigung der Amtshandlung die Gerichtskostenmarken am Schluß des Protokolls aufzukleben; gleichzeitig ist zu vermerken, von welcher Partei sie beigebracht worden sind.
Anmerkung
1. Zur Art der Gebührenentrichtung siehe allgemein § 4 GGG,
BGBl. Nr. 535/1984.
2. Zu den Abs. 2 bis 4 siehe auch § 11 Abs. 1.
Schlagworte
Klagsausdehnung
Dokumentnummer
NOR12033528
Alte Dokumentnummer
N2198417482R