Rechtstracker.at

§ 6 GKMV 1985

Fassungen
01.01.1985 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 535/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.198531.12.2001 BGBl. Nr. 535/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtskostenmarkenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 535/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001

Abkürzung

GKMV 1985

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Pauschalgebühr

Paragraph 6, (1) Die Gerichtskostenmarken für die Pauschalgebühren sind auf der ersten Eingabe (am Protokollarantrag), wodurch die Amtshandlung veranlaßt wird, von der Partei anzubringen. Im übrigen gilt Paragraph 5, sinngemäß, wenn der Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühren durch die Überreichung einer Eingabe begründet worden ist.

  1. Absatz 2,Wenn eine zusätzliche Pauschalgebühr dadurch entsteht, daß das Klagebegehren im Verlauf einer Tagsatzung (Verhandlung) erweitert wird, ohne daß vorher diese Prozeßhandlung dem Gericht mit einem vorbereiteten Anmerkung, gemeint ist: vorbereitenden)

Schriftsatz mitgeteilt worden wäre, sind die Gerichtskostenmarken nach Beendigung der Tagsatzung (Verhandlung) am Schluß des Protokolls von der Partei aufzukleben.

  1. Absatz 3,Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden, wenn Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt und hiedurch eine zusätzliche Pauschalgebühr entsteht.
  2. Absatz 4,Im Falle des Abschlusses eines prätorischen Vergleiches (Paragraph 433, ZPO) haben die Parteien nach Beendigung der Amtshandlung die Gerichtskostenmarken am Schluß des Protokolls aufzukleben; gleichzeitig ist zu vermerken, von welcher Partei sie beigebracht worden sind.

Anmerkung

1. Zur Art der Gebührenentrichtung siehe allgemein § 4 GGG,
BGBl. Nr. 535/1984.
2. Zu den Abs. 2 bis 4 siehe auch § 11 Abs. 1.

Schlagworte

Klagsausdehnung

Gesetzesnummer

10002666

Dokumentnummer

NOR12033528

Alte Dokumentnummer

N2198417482R