Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtskostenmarkenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 535/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Auszüge aus den öffentlichen Büchern und
Registern
§ 7. Gerichtskostenmarken, die für die Herstellung von Grundbuchsauszügen (Abschriften), Registerauszügen (Ergänzungen, Abschriften) und Auszügen aus dem Hinterlegungsmassebuch bestimmt sind, sind auf dem ersten Bogen des Auszuges oberhalb des Textes, bei Ergänzungen vor dem neuen Text, von dem mit der Ausfertigung betrauten Beamten anzubringen. Paragraph 7, Gerichtskostenmarken, die für die Herstellung von Grundbuchsauszügen (Abschriften), Registerauszügen (Ergänzungen, Abschriften) und Auszügen aus dem Hinterlegungsmassebuch bestimmt sind, sind auf dem ersten Bogen des Auszuges oberhalb des Textes, bei Ergänzungen vor dem neuen Text, von dem mit der Ausfertigung betrauten Beamten anzubringen.
Anmerkung
Zur Art der Gebührenentrichtung siehe allgemein § 4 GGG,
BGBl. Nr. 535/1984.
Dokumentnummer
NOR12033529
Alte Dokumentnummer
N2198417483R