Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtskostenmarkenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 535/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Beglaubigung und Beurkundungen
§ 8. (1) Die Gerichtskostenmarken für gerichtliche Beglaubigungen von Unterschriften oder Abschriften sind bei dem Beglaubigungsvermerk vor dessen Beisetzung von dem Beamten, der die Beglaubigung vornimmt, zu befestigen.Paragraph 8, (1) Die Gerichtskostenmarken für gerichtliche Beglaubigungen von Unterschriften oder Abschriften sind bei dem Beglaubigungsvermerk vor dessen Beisetzung von dem Beamten, der die Beglaubigung vornimmt, zu befestigen.
(2)Absatz 2,Bei gerichtlichen Beurkundungen sind die Gerichtskostenmarken von dem Beamten, der die Beurkundung vornimmt, auf der ersten Seite oberhalb des Textes anzubringen.
Anmerkung
Zur Art der Gebührenentrichtung siehe allgemein § 4 GGG,
BGBl. Nr. 535/1984.
Schlagworte
Legalisierung, Vidimierung
Dokumentnummer
NOR12033530
Alte Dokumentnummer
N2198417484R