Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtskostenmarkenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 535/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Abschriften (Duplikate) und Amtsbestätigungen (Zeugnisse)
§ 9. (1) Die Gerichtskostenmarken für Protokollabschriften, die der Gebührenpflicht nach Tarifpost 15 GGG unterliegen (Anmerkung 4 zur Tarifpost 1, Anmerkung 2 zur Tarifpost 2, Anmerkung 4 zur Tarifpost 4, Anmerkung 1 zur Tarifpost 13 GGG), sind von den Parteien auf dem Schriftstück (Verhandlungs-/Tagsatzungsprotokoll) aufzukleben, mit dem die Bestellung vorgenommen oder auf dem die Bestellung vorgemerkt wird.Paragraph 9, (1) Die Gerichtskostenmarken für Protokollabschriften, die der Gebührenpflicht nach Tarifpost 15 GGG unterliegen (Anmerkung 4 zur Tarifpost 1, Anmerkung 2 zur Tarifpost 2, Anmerkung 4 zur Tarifpost 4, Anmerkung 1 zur Tarifpost 13 GGG), sind von den Parteien auf dem Schriftstück (Verhandlungs-/Tagsatzungsprotokoll) aufzukleben, mit dem die Bestellung vorgenommen oder auf dem die Bestellung vorgemerkt wird.
(2)Absatz 2,Die Gerichtskostenmarken für alle übrigen Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung oder aus den Registerakten, Abschriften nach § 29 Abs. 1 GUG) sowie für Amtsbestätigungen (Zeugnisse), sind von dem Bediensteten, der für die Richtigkeit verantwortlich ist, auf der ersten Seite oberhalb des Textes zu befestigen.Die Gerichtskostenmarken für alle übrigen Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung oder aus den Registerakten, Abschriften nach Paragraph 29, Absatz eins, GUG) sowie für Amtsbestätigungen (Zeugnisse), sind von dem Bediensteten, der für die Richtigkeit verantwortlich ist, auf der ersten Seite oberhalb des Textes zu befestigen.
Anmerkung
1. Zur Art der Gebührenentrichtung siehe allgemein § 4 GGG,
BGBl. Nr. 535/1984.
2. Unter Abschriften nach § 29 Abs. 1 GUG sind nunmehr die in der
Tarifpost 9 lit. d GGG, BGBl. Nr. 501/1985, geregelten, im Weg der
automationsunterstützten Datenverarbeitung, gebührenpflichtigen
Abschriften zu verstehen (siehe Art. I Z 5 und Art. III des BG
BGBl. Nr. 646/1987.
Schlagworte
Verhandlungsprotokoll
Dokumentnummer
NOR12033531
Alte Dokumentnummer
N2198417485R