Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1984Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1984,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 12
Ausführungsordnung
(1)Absatz eins,Die Ausführungsordnung enthält Regeln über
Fragen, hinsichtlich derer der Vertrag ausdrücklich auf die Ausführungsordnung verweist oder ausdrücklich vorsieht, daß sie vorgeschrieben sind oder vorgeschrieben werden;
verwaltungstechnische Erfordernisse, Angelegenheiten oder Verfahren;
Einzelheiten, die für die Durchführung des Vertrags zweckmäßig sind.
(2)Absatz 2,Die gleichzeitig mit diesem Vertrag angenommene Ausführungsordnung ist diesem Vertrag beigefügt.
(3)Absatz 3,Die Versammlung kann die Ausführungsordnung ändern.
(4)Absatz 4,a) Vorbehaltlich des Buchstaben b erfordert der Beschluß über eine Änderung der Ausführungsordnung eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
b)Litera b Für die Annahme einer Änderung betreffend die Abgabe von Proben hinterlegter Mikroorganismen durch die internationalen Hinterlegungsstellen ist es erforderlich, daß kein Vertragsstaat gegen die vorgeschlagene Änderung stimmt.
(5)Absatz 5,Im Falle mangelnder Übereinstimmung zwischen den Bestimmungen des Vertrags und den Bestimmungen der Ausführungsordnung haben die Bestimmungen des Vertrags den Vorrang.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12033633
Alte Dokumentnummer
N2198427521S