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Art. 14

Fassungen
ab 26.04.1984 — BGBl. Nr. 104/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute26.04.1984 BGBl. Nr. 104/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

26.04.1984BGBl. Nr. 104/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 14

Änderung einzelner Bestimmungen des Vertrags

  1. Absatz eins,a) Vorschläge nach diesem Artikel zur Änderung der Artikel 10 und 11 können von jedem Vertragsstaat oder vom Generaldirektor unterbreitet werden.

    Litera b Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie von der Versammlung beraten werden, den Vertragsstaaten mitgeteilt.

  2. Absatz 2,a) Änderungen der in Absatz 1 genannten Artikel werden von der Versammlung beschlossen.

    Litera b Der Beschluß über eine Änderung des Artikels 10 erfordert vier Fünftel der abgegebenen Stimmen; der Beschluß über eine Änderung des Artikels 11 erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

  3. Absatz 3,a) Jede Änderung der in Absatz 1 genannten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmäßig zustande gekommenen Annahme von drei Viertel der Vertragsstaaten, die im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Änderung durch die Versammlung deren Mitglieder waren, beim Generaldirektor eingegangen sind.

    Litera b Jede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Vertragsstaaten, die im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Änderung durch die Versammlung Vertragsstaaten waren; jedoch bindet eine Änderung, die finanzielle Verpflichtungen für diese Vertragsstaaten entstehen läßt oder solche Verpflichtungen erweitert, nur die Vertragsstaaten, welche die Annahme dieser Änderung notifiziert haben.

    Litera c Jede angenommene und nach Buchstabe a in Kraft getretene Änderung bindet alle Staaten, die nach dem Zeitpunkt, in dem die Änderung von der Versammlung beschlossen worden ist, Vertragsstaaten werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10002668

Dokumentnummer

NOR12033635

Alte Dokumentnummer

N2198427523S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/104/A14/NOR12033635