Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1984Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1984,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 5
Aus- und Einfuhrbeschränkungen
Jeder Vertragsstaat erkennt an, daß es besonders wünschenswert ist, daß eine etwaige Beschränkung der Aus- oder Einfuhr bestimmter Arten von Mikroorganismen aus seinem oder in sein Hoheitsgebiet für nach diesem Vertrag hinterlegte oder für die Hinterlegung bestimmte Mikroorganismen nur dann gelten soll, wenn die Beschränkung im Hinblick auf die nationale Sicherheit oder die Gefahren für Gesundheit oder Umwelt notwendig ist.
Schlagworte
Import, Export, Ausfuhrbeschränkung, Ausfuhr
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12033626
Alte Dokumentnummer
N2198427514S