Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Normalkostentarif
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 558/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 694/1988Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1. (1) Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen Berechnungen.Paragraph eins, (1) Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen Berechnungen.
(2)Absatz 2,Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff des Streitgenossen sind mehrere vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen im Sinn des § 15 des Bundesgesetzes vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den Rechtsanwaltstarif zu verstehen.Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff des Streitgenossen sind mehrere vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen im Sinn des Paragraph 15, des Bundesgesetzes vom 22. Mai 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 189, über den Rechtsanwaltstarif zu verstehen.
Anmerkung
ÜR: § 2 Abs. 2, BGBl. Nr. 694/1988
Dokumentnummer
NOR12033976
Alte Dokumentnummer
N2198522060S