Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1985Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
(Übersetzung)
Erklärung
Die von Österreich zu Artikel 21 Absatz 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 *1) abgegebene Erklärung wird insoweit eingeschränkt, als der erste Satz zu entfallen hat.
Im Hinblick auf diese Einschränkung lautet diese Erklärung in Hinkunft wie folgt:
"Die Durchlieferung wegen strafbarer Handlungen, die nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe oder einer mit den Geboten der Menschlichkeit und der Menschenwürde nicht vereinbaren Strafe bedroht sind, wird unter den für die Auslieferung wegen solcher strafbarer Handlungen maßgebenden Bedingungen bewilligt werden."
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969 *1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,
Schlagworte
Härteklausel, Attentatsklausel
Dokumentnummer
NOR12033715
Alte Dokumentnummer
N2198514025P