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Art. 11

Fassungen
01.10.1985 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 382/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1101.10.198531.12.1992 BGBl. Nr. 382/1985 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1985,

Typ

Vertrag – CSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.10.1985BGBl. Nr. 382/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.

1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Text

Artikel 11

Zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die auf Grund eines in Abwesenheit der auszuliefernden Person durchgeführten gerichtlichen Verfahrens rechtskräftig verhängt worden ist, wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die Person von dem gegen sie geführten Verfahren Kenntnis erlangt hatte und in diesem Verfahren ihre Verteidigungsrechte wahren konnte, oder wenn der ersuchende Staat zusichert, daß das Verfahren nach der Auslieferung nach seinen Rechtsvorschriften in Anwesenheit der ausgelieferten Person neu durchgeführt werden wird.

Gesetzesnummer

10002693

Dokumentnummer

NOR12033727

Alte Dokumentnummer

N2198514058R