Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
01.10.1985 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 382/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1901.10.198531.12.1992 BGBl. Nr. 382/1985 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1985,

Typ

Vertrag – CSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.10.1985BGBl. Nr. 382/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.

1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Text

Artikel 19

  1. Absatz eins,Die ausgelieferte Person darf wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt, oder aus einem anderen vor der Übergabe entstandenen Grund weder verfolgt oder bestraft noch in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden.
  2. Absatz 2,Die Beschränkung nach Absatz eins, entfällt, wenn
    1. Litera a
      der ersuchte Staat der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer gerichtlichen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme zustimmt. Dem Ersuchen um Zustimmung werden die im Artikel 23, vorgesehenen Unterlagen und ein Protokoll beigefügt, aus dem die Stellungnahme der ausgelieferten Person zu der beabsichtigten Erweiterung der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu ersehen ist. Die Vernehmung muß durch einen Richter oder Staatsanwalt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Die ausgelieferte Person muß über die Bedeutung und den Zweck der Vernehmung belehrt werden. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach diesem Vertrag die Verpflichtung zur Bewilligung der Auslieferung nach sich zieht; oder
    2. Litera b
      die ausgelieferte Person sich nach ihrer endgültigen Freilassung länger als 45 Tage auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, obwohl sie es verlassen konnte und durfte, oder wenn sie nach Verlassen dieses Staates dorthin freiwillig zurückkehrt oder aus einem dritten Staat rechtmäßig dorthin zurückgebracht wird. Die bedingte Freilassung ohne eine die Bewegungsfreiheit der ausgelieferten Person einschränkende Anordnung steht der endgültigen Freilassung gleich.
  3. Absatz 3,Der ersuchende Staat kann die nach seinem Recht notwendigen Maßnahmen treffen, um die ausgelieferte Person außer Landes zu schaffen oder die Verjährung zu hindern.
  4. Absatz 4,Innerhalb der im Absatz 2, Litera b, erwähnten Frist wird der ausgelieferten Person ohne Rücksicht auf allenfalls entgegenstehende innerstaatliche Bestimmungen des ersuchenden Staates die Ausreise gestattet, es sei denn, daß sie nach ihrer Auslieferung eine neue strafbare Handlung begangen hat. In diesem Fall beginnt die im Absatz 2, Litera b, erwähnte Frist erst, wenn die ausgelieferte Person auch in dem wegen dieser Handlung eingeleiteten Verfahren endgültig freigelassen worden ist.

Schlagworte

Spezialität

Gesetzesnummer

10002693

Dokumentnummer

NOR12033735

Alte Dokumentnummer

N2198514066R