Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1985Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht 1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Text
Artikel 23
(1)Absatz eins,Dem Ersuchen um Auslieferung wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) eines gerichtlichen Haftbefehls, einer Urkunde von gleicher Wirksamkeit oder einer vollstreckbaren verurteilenden gerichtlichen Entscheidung beigefügt.
(2)Absatz 2,Sofern dies in diesen Urkunden nicht enthalten ist, werden außerdem beigefügt:
eine Darstellung der Handlung mit Angabe von Ort und Zeit ihrer Begehung;
eine rechtliche Würdigung der Handlung und der Wortlaut der anzuwendenden oder angewendeten gesetzlichen Bestimmungen;
im Fall eines Ersuchens um Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme die Unterlagen, aus denen sich die Vollstreckbarkeit des Erkenntnisses und die Dauer der zu vollstreckenden Strafe oder vorbeugenden Maßnahme ergibt;
möglichst genaue Angaben über die Person, deren Auslieferung begehrt wird, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort.
Dokumentnummer
NOR12033739
Alte Dokumentnummer
N2198514070R