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Art. 23

Fassungen
01.10.1985 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 382/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2301.10.198531.12.1992 BGBl. Nr. 382/1985 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1985,

Typ

Vertrag – CSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.10.1985BGBl. Nr. 382/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.

1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Text

Artikel 23

  1. Absatz eins,Dem Ersuchen um Auslieferung wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) eines gerichtlichen Haftbefehls, einer Urkunde von gleicher Wirksamkeit oder einer vollstreckbaren verurteilenden gerichtlichen Entscheidung beigefügt.
  2. Absatz 2,Sofern dies in diesen Urkunden nicht enthalten ist, werden außerdem beigefügt:
    1. Litera a
      eine Darstellung der Handlung mit Angabe von Ort und Zeit ihrer Begehung;
    2. Litera b
      eine rechtliche Würdigung der Handlung und der Wortlaut der anzuwendenden oder angewendeten gesetzlichen Bestimmungen;
    3. Litera c
      im Fall eines Ersuchens um Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme die Unterlagen, aus denen sich die Vollstreckbarkeit des Erkenntnisses und die Dauer der zu vollstreckenden Strafe oder vorbeugenden Maßnahme ergibt;
    4. Litera d
      möglichst genaue Angaben über die Person, deren Auslieferung begehrt wird, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort.

Schlagworte

Wohnort

Gesetzesnummer

10002693

Dokumentnummer

NOR12033739

Alte Dokumentnummer

N2198514070R