Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1985Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht 1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Text
Artikel 25
Stellt der ersuchende Staat nach den Bestimmungen dieses Vertrages ein Auslieferungsersuchen und besteht Grund zur Annahme, daß sich die Person, deren Auslieferung begehrt wird, auf dem Gebiet des ersuchten Staates befindet, so trifft der ersuchte Staat unverzüglich nach seinem Recht die zu ihrer Ausforschung erforderlichen Maßnahmen. Wenn es notwendig ist, nimmt er diese Person in Auslieferungshaft oder trifft sonstige Maßnahmen zur Verhinderung ihres Entweichens.
Dokumentnummer
NOR12033741
Alte Dokumentnummer
N2198514072R