Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1985Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht 1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Auslieferung wird zur Verfolgung von Handlungen bewilligt, die nach dem Recht beider Vertragsstaaten mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme dieser Dauer oder mit einer strengeren Strafe bedroht sind.
(2)Absatz 2,Die Auslieferung zur Vollstreckung von Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, die wegen einer oder mehrerer der in Abs. 1 angeführten Handlungen rechtskräftig ausgesprochen worden sind, wird bewilligt, wenn die Dauer der zu vollstreckenden Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen oder ihr zu vollstreckender Rest mindestens ein Jahr beträgt. Die Auslieferung zur Vollstreckung wird auch dann bewilligt, wenn nur eine der der Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist und auch die übrigen Handlungen nach dem Recht beider Vertragsstaaten gerichtlich strafbar sind.Die Auslieferung zur Vollstreckung von Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, die wegen einer oder mehrerer der in Absatz eins, angeführten Handlungen rechtskräftig ausgesprochen worden sind, wird bewilligt, wenn die Dauer der zu vollstreckenden Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen oder ihr zu vollstreckender Rest mindestens ein Jahr beträgt. Die Auslieferung zur Vollstreckung wird auch dann bewilligt, wenn nur eine der der Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist und auch die übrigen Handlungen nach dem Recht beider Vertragsstaaten gerichtlich strafbar sind.
Dokumentnummer
NOR12033719
Alte Dokumentnummer
N2198514050R