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Art. 3

Fassungen
01.10.1985 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 382/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.10.198531.12.1992 BGBl. Nr. 382/1985 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1985,

Typ

Vertrag – CSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1985BGBl. Nr. 382/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.

1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Auslieferung wird zur Verfolgung von Handlungen bewilligt, die nach dem Recht beider Vertragsstaaten mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme dieser Dauer oder mit einer strengeren Strafe bedroht sind.
  2. Absatz 2,Die Auslieferung zur Vollstreckung von Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, die wegen einer oder mehrerer der in Absatz eins, angeführten Handlungen rechtskräftig ausgesprochen worden sind, wird bewilligt, wenn die Dauer der zu vollstreckenden Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen oder ihr zu vollstreckender Rest mindestens ein Jahr beträgt. Die Auslieferung zur Vollstreckung wird auch dann bewilligt, wenn nur eine der der Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist und auch die übrigen Handlungen nach dem Recht beider Vertragsstaaten gerichtlich strafbar sind.

Gesetzesnummer

10002693

Dokumentnummer

NOR12033719

Alte Dokumentnummer

N2198514050R