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Art. 30

Fassungen
01.10.1985 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 382/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3001.10.198531.12.1992 BGBl. Nr. 382/1985 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1985,

Typ

Vertrag – CSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

01.10.1985BGBl. Nr. 382/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.

1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Text

Artikel 30

  1. Absatz eins,Der ersuchte Staat kann nach der Bewilligung der Auslieferung die Übergabe der auszuliefernden Person aufschieben,
    1. Litera a
      wenn diese Person nicht transportfähig ist,
    2. Litera b
      bei Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens wegen neuer Beweismittel oder Tatsachen, oder
    3. Litera c
      wenn gegen die auszuliefernde Person im ersuchten Staat ein Strafverfahren wegen einer anderen Handlung durchzuführen oder an ihr eine durch seine Gerichte oder Verwaltungsbehörden wegen einer anderen Handlung ausgesprochene Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zu volllstrecken ist.
  2. Absatz 2,Wird die Übergabe nach Absatz eins, Litera c, aufgeschoben, so kann der ersuchte Staat die auszuliefernde Person auf Verlangen des ersuchenden Staates diesem zeitweilig zur Durchführung dringender Prozeßhandlungen, insbesondere der Hauptverhandlung, übergeben. Die Prozeßhandlungen sind im Ersuchen näher zu bezeichnen. Die übergebene Person ist nach Durchführung der Prozeßhandlungen oder auf Verlangen des ersuchten Staates unverzüglich zurückzustellen.
  3. Absatz 3,Der ersuchende Staat hat die zeitweilig übergebene Person bis zur Rückstellung in Haft zu halten. Diese Haft wird auf die im ersuchten Staat zu verhängende oder verhängte Strafe angerechnet.

Gesetzesnummer

10002693

Dokumentnummer

NOR12033746

Alte Dokumentnummer

N2198514077R