Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1985Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht 1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Text
Artikel 30
(1)Absatz eins,Der ersuchte Staat kann nach der Bewilligung der Auslieferung die Übergabe der auszuliefernden Person aufschieben,
wenn diese Person nicht transportfähig ist,
bei Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens wegen neuer Beweismittel oder Tatsachen, oder
wenn gegen die auszuliefernde Person im ersuchten Staat ein Strafverfahren wegen einer anderen Handlung durchzuführen oder an ihr eine durch seine Gerichte oder Verwaltungsbehörden wegen einer anderen Handlung ausgesprochene Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zu volllstrecken ist.
(2)Absatz 2,Wird die Übergabe nach Abs. 1 lit. c aufgeschoben, so kann der ersuchte Staat die auszuliefernde Person auf Verlangen des ersuchenden Staates diesem zeitweilig zur Durchführung dringender Prozeßhandlungen, insbesondere der Hauptverhandlung, übergeben. Die Prozeßhandlungen sind im Ersuchen näher zu bezeichnen. Die übergebene Person ist nach Durchführung der Prozeßhandlungen oder auf Verlangen des ersuchten Staates unverzüglich zurückzustellen.Wird die Übergabe nach Absatz eins, Litera c, aufgeschoben, so kann der ersuchte Staat die auszuliefernde Person auf Verlangen des ersuchenden Staates diesem zeitweilig zur Durchführung dringender Prozeßhandlungen, insbesondere der Hauptverhandlung, übergeben. Die Prozeßhandlungen sind im Ersuchen näher zu bezeichnen. Die übergebene Person ist nach Durchführung der Prozeßhandlungen oder auf Verlangen des ersuchten Staates unverzüglich zurückzustellen.
(3)Absatz 3,Der ersuchende Staat hat die zeitweilig übergebene Person bis zur Rückstellung in Haft zu halten. Diese Haft wird auf die im ersuchten Staat zu verhängende oder verhängte Strafe angerechnet.
Dokumentnummer
NOR12033746
Alte Dokumentnummer
N2198514077R