Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1985Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht 1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Text
Artikel 31
(1)Absatz eins,Wird die Auslieferung einer Person bewilligt, so wird auch ohne besonderes Ersuchen die Ausfolgung von Gegenständen bewilligt,
die als Beweismittel dienen können oder
die von der auszuliefernden Person durch die strafbare Handlung oder als Gegenwert für solche Gegenstände erlangt worden sind.
(2)Absatz 2,Die Gegenstände werden, wenn möglich, gleichzeitig mit der auszuliefernden Person übergeben. Sie werden auch dann übergeben, wenn die bereits bewilligte Auslieferung wegen des Todes oder der Flucht dieser Person nicht vollzogen werden kann.
(3)Absatz 3,Gegenstände, die der Beschlagnahme, der Einziehung oder dem Verfall unterliegen oder die für ein Strafverfahren im ersuchten Staat benötigt werden, können für die Dauer dieses Verfahrens zurückbehalten oder unter der Bedingung der Zurückstellung übergeben werden.
(4)Absatz 4,In jedem Fall bleiben Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen an den Gegenständen unberührt. Die Gegenstände werden im Hinblick auf solche Rechte nach Abschluß des Verfahrens im ersuchenden Staat so bald wie möglich und kostenlos dem ersuchten Staat zurückgestellt. Würden solche Rechte durch die Übergabe beeinträchtigt, so wird die Ausfolgung nicht bewilligt.
(5)Absatz 5,Der ersuchte Staat gibt im Fall des Abs. 1 zugleich mit der Mitteilung über die Sicherstellung von Gegenständen bekannt, ob die auszuliefernde Person mit deren unmittelbarer Rückgabe an den Geschädigten einverstanden ist. Der ersuchende Staat teilt dem ersuchten Staat so bald wie möglich mit, ob er auf die Übergabe der Gegenstände unter der Bedingung verzichtet, daß sie gegen Vorweis einer Bescheinigung seiner zuständigen Gerichte oder Staatsanwaltschaften dem Geschädigten oder dessen Beauftragten ausgehändigt werden.Der ersuchte Staat gibt im Fall des Absatz eins, zugleich mit der Mitteilung über die Sicherstellung von Gegenständen bekannt, ob die auszuliefernde Person mit deren unmittelbarer Rückgabe an den Geschädigten einverstanden ist. Der ersuchende Staat teilt dem ersuchten Staat so bald wie möglich mit, ob er auf die Übergabe der Gegenstände unter der Bedingung verzichtet, daß sie gegen Vorweis einer Bescheinigung seiner zuständigen Gerichte oder Staatsanwaltschaften dem Geschädigten oder dessen Beauftragten ausgehändigt werden.
(6)Absatz 6,Bei der Ausfolgung von Gegenständen nach diesem Artikel finden einschränkende Vorschriften über die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen und Devisen keine Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12033747
Alte Dokumentnummer
N2198514078R