Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1985Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 34Artikel 34
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht 1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Text
Artikel 34
(1)Absatz eins,Die Durchlieferung einer von einem dritten Staat an einen Vertragsstaat auszuliefernden Person durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates wird unter denselben Bedingungen wie die Auslieferung bewilligt. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Vertrages über die Auslieferung auch für die Durchlieferung.
(2)Absatz 2,Der ersuchte Staat kann die Durchlieferung ablehnen, wenn das Ersuchen eine Person betrifft, gegen die in diesem Staat ein Strafverfahren anhängig ist oder ein vollstreckbares verurteilendes Erkenntnis vorliegt, oder wenn die Durchlieferung wesentliche Interessen dieses Staates verletzen könnte.
(3)Absatz 3,Für die Dauer der Durchlieferung hat der ersuchte Staat die durchzuliefernde Person in Haft zu halten. Er darf sie wegen Handlungen, die vor der Durchlieferung begangen wurden, ohne die Zustimmung des ausliefernden Staates weder verfolgen noch an ihr eine Strafe oder vorbeugende Maßnahme vollstrecken.
(4)Absatz 4,Bei einer Durchbeförderung auf dem Luftweg ohne Zwischenlandung bedarf es keiner ausdrücklichen Bewilligung des überflogenen Vertragsstaates. Dieser Staat wird vom ersuchenden Staat im voraus davon unterrichtet, daß eine der im Art. 23 Abs. 1 bezeichneten Urkunden vorhanden ist, daß kein Durchlieferungshindernis im Sinne dieses Vertrages besteht, insbesondere die durchzuliefernde Person nicht Staatsangehöriger des überflogenen Staates ist. Bei einer Notlandung im Gebiet des überflogenen Staates hat diese Mitteilung dieselben Wirkungen wie das im Art. 26 vorgesehene Ersuchen um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft.Bei einer Durchbeförderung auf dem Luftweg ohne Zwischenlandung bedarf es keiner ausdrücklichen Bewilligung des überflogenen Vertragsstaates. Dieser Staat wird vom ersuchenden Staat im voraus davon unterrichtet, daß eine der im Artikel 23, Absatz eins, bezeichneten Urkunden vorhanden ist, daß kein Durchlieferungshindernis im Sinne dieses Vertrages besteht, insbesondere die durchzuliefernde Person nicht Staatsangehöriger des überflogenen Staates ist. Bei einer Notlandung im Gebiet des überflogenen Staates hat diese Mitteilung dieselben Wirkungen wie das im Artikel 26, vorgesehene Ersuchen um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft.
Dokumentnummer
NOR12033750
Alte Dokumentnummer
N2198514081R