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Art. 8

Fassungen
01.10.1985 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 382/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 801.10.198531.12.1992 BGBl. Nr. 382/1985 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1985,

Typ

Vertrag – CSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.10.1985BGBl. Nr. 382/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.

1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Die Auslieferung wird wegen Handlungen, die der Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates unterliegen, nicht bewilligt.
  2. Absatz 2,Die Auslieferung kann ungeachtet des Absatzes 1 bewilligt werden, wenn sie wegen einer anderen Handlung bewilligt wird und der Durchführung des Strafverfahrens im ersuchenden Staat mit Rücksicht auf besondere Umstände, insbesondere aus Gründen der Wahrheitsfindung, der Strafbemessung oder der Vollstreckung, der Vorzug zu geben ist.

Gesetzesnummer

10002693

Dokumentnummer

NOR12033724

Alte Dokumentnummer

N2198514055R