Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1985Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
ZWEITER ABSCHNITT
Ausgleichs-(Vergleichs-)verfahren
Artikel 25
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des Ersten Abschnittes gelten entsprechend für das Ausgleichs-(Vergleichs-)verfahren einschließlich der nachfolgenden vereinbarten Überwachung des Schuldners durch einen Sachwalter und der Entscheidungen des Ausgleichs- (Vergleichs-)gerichts nach Bestätigung des Ausgleichs (Vergleichs) über die mutmaßliche Höhe einer bestrittenen Forderung oder des Ausfalls einer teilweise gedeckten Forderung. Für die besonders angeordneten Verfügungsbeschränkungen, die nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Ausgleichs-(Vergleichs-)gericht seinen Sitz hat, bekanntzumachen sind, gelten dabei die Artikel 5 und 6 entsprechend.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Artikels 3 gelten auch für das Verhältnis von Konkurs- und Ausgleichs-(Vergleichs-)verfahren zueinander.
Anmerkung
Die Bestimmungen des Ersten Abschnittes gelten sinngemäß auch für das österreichische "Vorverfahren".
Schlagworte
Vorverfahren, Ausgleichsverfahren, Vergleichsverfahren, Vergleichsgericht, Ausgleichsgericht, Konkursverfahren
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12033778
Alte Dokumentnummer
N2198514110R