Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1985Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Sind die Gerichte beider Vertragsstaaten nach Artikel 2 zuständig und hat das Gericht eines der Vertragsstaaten den Konkurs eröffnet, so dürfen die Gerichte des anderen Vertragsstaates, solange dieses Konkursverfahren anhängig ist, ein solches Verfahren über das vom Konkurs erfaßte Vermögen des Schuldners weder einleiten noch ein später eingeleitetes Verfahren fortsetzen.
(2)Absatz 2,Hat das Gericht eines Vertragsstaates seine Zuständigkeit für die Eröffnung des Konkursverfahrens auf rechtliche Erwägungen oder tatsächliche Feststellungen gestützt, aus denen sich eine Zuständigkeit nach Artikel 2 für die Gerichte dieses Staates ergibt, so sind die Gerichte des anderen Vertragsstaates bei der Prüfung, ob die Gerichte des ersten Staates nach Artikel 2 zuständig sind, an diese Erwägungen oder Feststellungen der Entscheidung gebunden.
(3)Absatz 3,Hat ein Gericht eines Vertragsstaates die Eröffnung des Konkursverfahrens abgelehnt, weil nach Artikel 2 die Gerichte des anderen Vertragsstaates zuständig seien, und ist diese Entscheidung rechtskräftig geworden, so darf ein Gericht des anderen Vertragsstaates die Eröffnung eines Konkursverfahrens nicht ablehnen, weil die Gerichte des ersten Staates nach Artikel 2 zuständig seien.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Diese Bindung tritt auch dann ein, wenn in der Entscheidung des Gerichtes, mit der die Eröffnungskompetenz in Anspruch genommen wird, kein ausdrücklicher Ausspruch über die Zuständigkeit im Sinne des Vertrages enthalten ist.
Schlagworte
Kompetenzkonflikt, Zuständigkeitsstreit
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12033756
Alte Dokumentnummer
N2198514088R