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Art. 34

Fassungen
ab 01.07.1985 — BGBl. Nr. 233/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 34 heute01.07.1985 BGBl. Nr. 233/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1985,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

01.07.1985BGBl. Nr. 233/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 34

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2,Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, in Kraft.
  3. Absatz 3,Jeder der beiden Vertragsstaaten kann den Vertrag durch eine auf diplomatischem Weg zu übermittelnde schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie dem anderen Staat notifiziert worden ist. Auf Konkurs- und Ausgleichs-(Vergleichs-)verfahren, die in diesem Zeitpunkt bereits eröffnet sind, sind die Bestimmungen dieses Vertrages weiterhin anzuwenden.

    ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben.

    GESCHEHEN zu Wien, am 25. Mai 1979 in zwei Urschriften.

Schlagworte

Konkursverfahren, Ausgleichsverfahren, Vergleichsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002694

Dokumentnummer

NOR12033787

Alte Dokumentnummer

N2198514119R