Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.07.1985 — BGBl. Nr. 233/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.07.1985 BGBl. Nr. 233/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1985,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1985BGBl. Nr. 233/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die Eröffnung des Konkursverfahrens in dem einen Vertragsstaat ist in dem anderen Vertragsstaat auf Veranlassung des Konkursgerichts bekanntzumachen, wenn anzunehmen ist, daß sich in diesem Staat eine Niederlassung, ein Sitz, ein gewöhnlicher Aufenthalt, Gläubiger oder Vermögenswerte des Gemeinschuldners befinden; in der Republik Österreich ist die Eröffnung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, in der Bundesrepublik Deutschland im „Bundesanzeiger“ bekanntzumachen. Ist die Eröffnung des Konkursverfahrens in dem anderen Vertragsstaat bekanntgemacht worden, so ist die Beendigung in gleicher Weise bekanntzumachen; entsprechendes gilt, wenn die Bekanntmachung über die Eröffnung des Konkursverfahrens auch in anderen Blättern angeordnet worden ist.
  2. Absatz 2,Eintragungen in öffentliche Bücher und Register, die nach dem Recht des Vertragsstaates zu veranlassen sind, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat, sind auf unmittelbares Ersuchen des Konkursgerichts im anderen Vertragsstaat kostenfrei vorzunehmen, es sei denn, daß Eintragungen dieser Art dort nicht durchführbar sind oder ihnen Rechtsvorschriften ausdrücklich entgegenstehen. Hat nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat, ein anderes Gericht als das Konkursgericht die Eintragung zu veranlassen, so kann das Ersuchen von diesem Gericht ausgehen.

Anmerkung

Zu Abs. 1: An diese Bekanntmachung, um deren Vornahme das Konkursgericht das Veröffentlichungsorgan des anderen Staates unmittelbar ersuchen kann, knüpft Art. 6 Rechtsfolgen.

Schlagworte

Veröffentlichung, Handelsregister, Firmenbuch

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002694

Dokumentnummer

NOR12033758

Alte Dokumentnummer

N2198514090R