Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1985Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Der Masseverwalter (Konkursverwalter) hat im anderen Vertragsstaat die gleichen Befugnisse wie in dem Vertragsstaat, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat.
(2)Absatz 2,Der Masseverwalter (Konkursverwalter) ist auch berechtigt, auf Grund einer mit der Bestätigung der Rechtskraft versehenen Ausfertigung des Beschlusses über die Eröffnung des Konkursverfahrens das im anderen Vertragsstaat befindliche Vermögen des Gemeinschuldners im Weg der Zwangsvollstreckung zu verwerten; diese Ausfertigung ersetzt den Exekutionstitel (Vollstreckungstitel).
(3)Absatz 3,Legen die Gesetze eines Vertragsstaates dem Masseverwalter (Konkursverwalter) in dieser Eigenschaft besondere Mitwirkungs-, Auskunfts- oder ähnliche Pflichten auf, so hat der von den Gerichten des anderen Vertragsstaates bestellte Masseverwalter (Konkursverwalter) diese Pflichten in jenem Staat zu erfüllen.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Zur Erfüllung dieser Pflichten empfiehlt sich die Bestellung eines besonderen Verwalters nach Art. 9.
Schlagworte
Konkurseinheit, Mitwirkungspflicht, Auskunftspflicht
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12033761
Alte Dokumentnummer
N2198514093R