Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 204/1985Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Strafnachsicht
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Allen Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausschließlich wegen einer oder mehrerer der im § 1 bezeichneten strafbaren Handlungen zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, ist die Freiheitsstrafe nachgesehen, soweit sie noch nicht vollstreckt oder nachgesehen worden ist. § 1 Abs. 2 ist anzuwenden.Allen Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausschließlich wegen einer oder mehrerer der im Paragraph eins, bezeichneten strafbaren Handlungen zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, ist die Freiheitsstrafe nachgesehen, soweit sie noch nicht vollstreckt oder nachgesehen worden ist. Paragraph eins, Absatz 2, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 nachgesehene Strafe gilt mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als vollzogen. Bei Berechnung der Fristen, deren Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist, ist jedoch, je nach den Umständen, § 43 Abs. 3 oder § 48 Abs. 3 StGB dem Sinne nach anzuwenden.Die nach Absatz eins, nachgesehene Strafe gilt mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als vollzogen. Bei Berechnung der Fristen, deren Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist, ist jedoch, je nach den Umständen, Paragraph 43, Absatz 3, oder Paragraph 48, Absatz 3, StGB dem Sinne nach anzuwenden.
Anmerkung
zu Abs. 2: Statt § 43 Abs. 3 StGB richtig § 43 Abs. 2 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 105/2019.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2023
Dokumentnummer
NOR12033825
alte Dokumentnummer
N2198517296R