Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 204/1985Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Verfahren bei Strafnachsicht
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Daß die Voraussetzungen einer Strafnachsicht gegeben sind, hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, nach Anhörung des Staatsanwaltes durch Beschluß festzustellen. Hat in erster Instanz ein Geschwornen- oder ein Schöffengericht erkannt, so obliegt die Feststellung dem Vorsitzenden.
(2)Absatz 2,Der Beschluß nach Abs. 1 ist auf Antrag des Verurteilten zu fassen, von Amts wegen oder auf Antrag des Staatsanwaltes nur dann, wenn der Vollzug der Freiheitsstrafe anzuordnen oder über einen Strafaufschub zu entscheiden wäre oder wenn sich der Verurteilte bereits zum Vollzug der Freiheitsstrafe in einer Strafvollzugsanstalt oder einem gerichtlichen Gefangenenhaus befindet.Der Beschluß nach Absatz eins, ist auf Antrag des Verurteilten zu fassen, von Amts wegen oder auf Antrag des Staatsanwaltes nur dann, wenn der Vollzug der Freiheitsstrafe anzuordnen oder über einen Strafaufschub zu entscheiden wäre oder wenn sich der Verurteilte bereits zum Vollzug der Freiheitsstrafe in einer Strafvollzugsanstalt oder einem gerichtlichen Gefangenenhaus befindet.
(3)Absatz 3,§ 4 Abs. 4 erster Satz ist anzuwenden.Paragraph 4, Absatz 4, erster Satz ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2023
Dokumentnummer
NOR12033828
alte Dokumentnummer
N2198517299R