Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 15.05.1985 — BGBl. Nr. 204/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute15.05.1985 BGBl. Nr. 204/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amnestie 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.05.1985BGBl. Nr. 204/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

25/03 Amnestien

Text

Verfahren bei Strafnachsicht

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Daß die Voraussetzungen einer Strafnachsicht gegeben sind, hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, nach Anhörung des Staatsanwaltes durch Beschluß festzustellen. Hat in erster Instanz ein Geschwornen- oder ein Schöffengericht erkannt, so obliegt die Feststellung dem Vorsitzenden.
  2. Absatz 2,Der Beschluß nach Absatz eins, ist auf Antrag des Verurteilten zu fassen, von Amts wegen oder auf Antrag des Staatsanwaltes nur dann, wenn der Vollzug der Freiheitsstrafe anzuordnen oder über einen Strafaufschub zu entscheiden wäre oder wenn sich der Verurteilte bereits zum Vollzug der Freiheitsstrafe in einer Strafvollzugsanstalt oder einem gerichtlichen Gefangenenhaus befindet.
  3. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 4, erster Satz ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2023

Gesetzesnummer

10002695

Dokumentnummer

NOR12033828

alte Dokumentnummer

N2198517299R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/204/P5/NOR12033828