Rechtstracker.at

§ 10 LPfG

Fassungen
07.11.1985 bis 29.02.1992 — BGBl. Nr. 450/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1007.11.198529.02.1992 BGBl. Nr. 450/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lohnpfändungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

07.11.1985BGBl. Nr. 450/1985

Außerkrafttretensdatum

29.02.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1991

Abkürzung

LPfG

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Text

Mittelbares Arbeitseinkommen

Paragraph 10, (1) Hat sich der Empfänger der vom Verpflichteten geleisteten Arbeiten oder Dienste verpflichtet, Leistungen an einen Dritten zu bewirken, die nach Lage der Verhältnisse ganz oder teilweise eine Vergütung für die Leistung des Verpflichteten darstellen, so kann der Anspruch des Drittberechtigten insoweit auf Grund des Exekutionstitels gegen den Verpflichteten gepfändet werden, wie wenn der Anspruch dem Verpflichteten zustehen würde. Die Pfändung des Vergütungsanspruches des Verpflichteten umfaßt ohne weiteres den Anspruch des Drittberechtigten. Die Exekutionsbewilligung ist dem Drittberechtigten ebenso wie dem Verpflichteten zuzustellen.

  1. Absatz 2,Leistet der Verpflichtete einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung, so gilt im Verhältnis des betreibenden Gläubigers zum Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessene Vergütung als geschuldet. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sowie bei der Bemessung der Vergütung ist auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Art der Arbeits- oder Dienstleistung, die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Arbeit(Dienst)geber und dem Arbeit(Dienst)nehmer und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeit(Dienst)gebers, Rücksicht zu nehmen.

Anmerkung

Zur Pfändung des Lohnanspruches gegen Angehörige siehe § 2 USchG,
BGBl. Nr. 452/1985, und gegen Ehegatten siehe § 291 EO, RGBl.
Nr. 79/1896.

Schlagworte

Arbeitsleistung, Arbeitgeber, Dienstgeber, Arbeitnehmer, Dienstnehmer

Gesetzesnummer

10002699

Dokumentnummer

NOR12033849

Alte Dokumentnummer

N2198517324R